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Nummer:oub3684 Datum:1484-1496 Overlevering:Editie Vindplaats:Ostfriesisches Urkundenburch, III, S. 186, nr. 684

Die Grafen von Ostfriesland klagen für sich und ihre Untersassen gegen Heinrich III., Bischof von Münster und Administrator des Erzstifts Bremen, seine Lande und Untersassen.

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Die Grafen von Ostfriesland klagen für sich und ihre Untersassen gegen Heinrich [III.], Bischof von Münster und Administrator des Erzstifts Bremen, seine Lande und Untersassen und behalten sich Erweiterung der Klage vor :
1-2. entspricht der Klageschrift der Gräfin Theda von 1472 Aug. 22 [nr. 556, Abs. I 1]; jedoch erstreckt sich das Verbot, den Tecklenburgern den Schlagbaum zu schliessen, auf die Leute im Amt Nienhaus (
Nyenhuss) und geht vom Drosten Andreas von Langen aus. Ferner ist hinzugesetzt: Schaerde zu Dörpen ist gestorben, Rolf von dem Campe hält sich in Geldern auf.
3-4. entspricht der Klageschrift von 1472 Abs. I 3; jedoch soll Schade, der im übrigen als verstorben bezeichnet wird, nicht eine Kuh, sondern ein Paar Kühe bekommen haben.
5. entspricht der Klageschrift Abs. I 2.
6. entspricht der Klageschrift Abs. I 4, mit dem Zusatz: Andreas von Langen ist gestorben.
7. entspricht der Klageschrift Abs. I 7.
8. vgl. Klageschrift I 8; hier die Beschuldigungen abgewandelt: Rentke Hoytkens, wohnhaft zu Weener, Wessel Goldsmyt und Lambert Smyt, Untersassen der Grafschaft Ostfriesland, kamen auf einer Reise in Wiemkens (
Wymeken) Haus zu Aschendorf. Dort wurden sie von den Knechten zu Nienhaus (Nyenhuse) ohne Ansage angegriffen. Rentke Hoytkens wurde schwer verwundet, Lambert Smyt getötet und Wessel Goltsmyt wurde ein Auge ausgeschlagen. Dennoch wurden die Täter im Hochstift Münster beherbergt. Der damalige Amtmann und die Knechte sind gestorben.
9. s. Klageschrift I 9; jedoch wird der Bote Tholomeus nicht hier, sondern unter Ziffer 13 erwähnt.
10. entspricht der Klageschrift Abs. I 11 mit dem Zusatz: Meier Johann gestorben.
11. entspricht Klageschrift 112.
12. entspricht Klageschrift I 10; der Pfarrer Haye von Lengen [ = Remels] habe einen grossen Teil seines Hausrats im Hochstift Münster zurückgekauft.
13. vgl. Klageschrift Abs. I 9. Der Bote Tholomeus wurde auf der münsterischen Strasse gefangengenommen und mit 60 rhein. Gulden geschatzt.
14. entspricht der Klageschrift Abs. 113; jedoch beträgt der Schaden 300 rhein. Gulden.
15. entspricht der Klageschrift Abs. II 1.
16. entspricht der Klageschrift Abs. II 2; jedoch wird der Kupfertopf nicht erwähnt.
17. vgl. Klageschrift Abs. I 16. Auch andere haben oft aus Friesland Pferde gestohlen, sind ungehindert ins Hochstift Münster gereist und bei der Lethemühle (
Lethemolen) beherbergt worden.
18. Koddefoet und Hinrick Lutker von Rhede (
Rede), Untersassen des Bischofs von Münster, haben ohne Ansage und rechtswidrig 21 Holzbauten (tymmer) zu Weener (Wener) in Brand gesteckt, wobei des inzwischen verstorbenen Wiardt Hayena Vater in seinem eigenen Hause verbrannte. Dennoch wurden die Täter im Hochstift beherbergt.
19. Der inzwischen verst. Graf Ulrich hatte 1400 Eichenstämme von Hermann und Johann Monick, wohnhaft in Haselünne (
Lunne), gekauft und ihnen dafür 150 (7 1/2 stige) rhein. Gulden gezahlt. Aber Ulrich konnte weder das Holz noch das Geld bekommen. Obwohl Andreas von Langen sich für das Holz verbürgte, geschah nichts zur Wiedergutmachung. Deshalb sind später einige aus dem Hochstift, u. a. Kruselmann in Emden geschädigt worden.
20. entspricht der Klageschrift Abs. I 15; jedoch wurden nur 7 Pferde gestohlen, und Herr Sibo (
Sybe) ist inzwischen gestorben.
21. entspricht der Klageschrift Abs. I 14; jedoch fehlt der Hinweis auf den Meineid Boltinghs.
22. Klagen gegen den Amtmann zur Schnappe (
Snappen)[*], Meier Johann; inzwischen ist der Amtmann abgelöst worden.
a. Die Schiffe, die von Friesland nach Friesoythe (
Oyte) fahren, pflegten einen Stüver zu geben. Jetzt müssen sie entgegen der Gewohnheit zu Bokelesch (Boekelessche) 4 Krummsteerte geben.
b. vgl. die Klageschrift Abs. II 3. Auch jedes Torfschiff muss entgegen der Gewohnheit zu Bokelesch 4 Krummsteerte geben.
c. vgl. Klageschrift II 4. Der Amtmann zur Schnappe[*] liess den Bewohnern von Detern (
Dethern) ohne Ansage 20 Ochsen und 2 Kühe nehmen.
d. entspricht Klageschrift II 5; jedoch ist nur von einem Bewohner Deterns die Rede.
e. entspricht Klageschrift II 6; nur war von den beiden Schiffen das eine mit Salz, das andere mit Holz beladen. Dem einen Schiffer wurden 55 Arnoldsgulden abgenommen, der andere erhielt sein Schiff mit wenig Holz zurück.
f. entspricht Klageschrift II 7 mit dem Zusatz: Dyrck Kerckhove ist gestorben.
23. vgl. Klageschrift Abs. II 10. Einige Saterländer (
uth Sagelterland) sind, als der Bischof mit den Grafen von Oldenburg in Fehde lag und Ostfriesland (Vreslandt) für kurze Zeit mit den Oldenburgern verbündet war, nach Ostfriesland gekommen und haben viel Vieh, das zum Weiden aus dem Hochstift nach Ostfriesland gebracht worden war, gewaltsam aus dem Gehege geholt, nämlich 20 Paar Ochsen, 7 Pferde, 256 Kühe. Für die Wiedergutmachung verbürgten sich der Drost Hachfort und der inzwischen verstorbene Wessel ter Mollen (Moelen). Sie ist nicht geschehen.
24. Klagen nach dem Schiedstag in Weener (
Wner) 1470, auf dem vereinbart wurde, dass niemand in seinem Land jemanden beherbergen solle, damit er des anderen Land schädige.
a.. entspricht der Klageschrift Abs. III 1.
b. entspricht der Klageschrift III 2, nur wurde Egbert de Bleke in der Lethemühle[*] beherbergt.
c. entspricht der Klageschrift III 3.
d,. entspricht der Klageschrift III 4; Arnd ist Knecht zur Lethemühle[*].
e. entspricht der Klageschrift III 5 mit Zusatz: Die Pferde wurden durch das Hochstift zur Lethemühle[*] geritten.
25. Klagen der Bauern von Diele (
Dyle) über die von Brual (Bruwale).
a. Die von Brual haben von einigen, die nie in der Allmende (
meenlande) Kühe weiden durften, Land aus der Allmende gekauft, obwohl niemand daran Eigentum hat. Wenn der Kauf überhaupt gültig ist, soll wenigstens niemand mehr nutzen, als er gekauft hat. Auch die Bauern von Brual (Bruwaell), die sich nicht in die Dieler Allmende eingekauft haben, treiben ihr Vieh in sie, als sei sie ihr Eigen. In den besiegelten Urkunden der Brualer steht aber, dass sie das nicht tun dürften. Die Brualer treiben auch ihre Moorpferde in die Allmende, obwohl sie nur Kuhweide gekauft haben, wie aus ihrer Urkunde hervorgeht. Wenn die Dieler die Moorpferde schütten[*], holen die Brualer sie mit Gewalt wieder. Das ist mehrmals geschehen. Ferner werden die Dieler von den Brualern oft überfallen, geschlagen und verwundet.
b. Wenn die Brualer den Dielern Vieh abgeschüttet[*] haben, geben sie es nicht gleich gegen Geld oder Pfand zurück, sondern lassen es erst eine Zeitlang hungern.
c. Die Brualer treiben auch Vieh auf ein grosses Stück Land oberhalb des neuen Weges, der Auf den Torfbänken (
upp den torffbancken) heisst, obwohl es nicht zur Bruchweide (broeckgrasinge) gehört, sie kein Eigentum daran haben und kein gewohnheitsrechtliches Nutzungsrecht mit besiegelten Urkunden beweisen können. Dennoch hauen sie dort Plaggen, zertreten mit ihrem Vieh den Dielern ihren Torf und treiben ihr Vieh auf die Dieler Geest.
d. Die Brualer hauen auch im Dieler Bruch Holz, selbst grosse Eichenstämme, obwohl sie kein Recht dazu haben. Einmal haben sie einen grossen Eichenstamm gehauen, von dem man bestimmt 10 Hauspfosten hätte machen können. Als die Dieler ihnen den Stamm nicht lassen wollten, haben die Brualer mehr Leute herangeholt und ihn mit Gewalt weggefahren.
26. Klagen der Einwohner von Völlen (
Follingers):
a. Die Münsterischen fischen ständig auf friesischem Gebiet, von Halte bis unterhalb Weener (
Wenre). Was sie tags nicht dürfen, tun sie nachts.
b. Das sog. Kiiffland bei dem Wehr haben die Völlener Jakob (
Koepp) Starke verkauft und sich den Näherkauf zum gleichen Preis vorbehalten. Dennoch ist es ins Hochstift Münster verkauft worden. Die Völlener verlangen, dass sie es wieder kaufen dürfen. Denn man kann das Wehr sonst nicht halten; und wenn das Wehr nicht gehalten wird, kommt das ganze Overledingerland zu grossem Schaden.
27. Die friesischen Untersassen klagen, dass sie von ihren Schweinen, die sie nach Westfalen zur Eichelmast (
in de eckell) bringen, neuen Zoll geben müssen. Die Wagen, die aus Friesland kommen und von Aschendorf aus weiterfahren, müssen mit einem Stüver verzollt werden, auch wenn sie nur einen oder zwei Scheffel Gerste geladen haben oder leer sind. Das gab es früher nicht.
a. Adde Ennena ist nach Stickhausen gekommen. Dort haben ihm einige aus dem Saterland (
Sagelterlandt), nämlich Friedrich Smyt und einer namens Adde, von seinem eigenen Schiff auf dem Strom der Grafen von Ostfriesland gefangen, wie einen Missetäter gebunden und nach Friesoythe (Oyte) geschleppt.
b. Lambert von Lingen (
Linge) sind seine Ochsen zu Hesepe (Hessepe) ohne Ansage genommen worden, weil er sie dort nicht verzollt hat. Aber dort ist niemals eine Zollstätte gewesen. Ferner hat er sein Schiff nach Meppen zum Markt geschickt. Dort ist ihm es ohne Ansage geschädigt worden.
Recto:
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Fonds Ostfriesisches Urkundenburch, III
Fol.nr. S. 186
Nr 684
Olim Or. verloren, Abschr. d. 15. Jh.: StA. Münster, Fürstentum Münster, Landesarchiv 13, 24 n.
Jaar 1490
Deviatie 6
Datumcode ----
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Materiaal papier