Nummer:oub3669 | Datum:1484-1494 | Overlevering:Editie | Vindplaats:Ostfriesisches Urkundenburch, III, S. 179, nr. 669 |
Klagen Bischof Heinrichs III. von Münster gegen die Grafen von Ostfriesland.
1-5. entsprechen der Klage des Bischofs von 1484-1491 [s. nr. 650, Abs. I 1-5].
6. Die Friesen haben Winrich (Wynrik, Wyneke) von Brahe (Brae) vier oder fünf Häuser weggenommen, die zu der Papenburg (Papenborch) gehören, die vom Bischof von Münster zu Lehen geht. Ausserdem haben sie ihm vier Kühe genommen.
7. Die Friesen massen sich die geistliche Gerichtsbarkeit des Bischofs mit der Schatzung der Priester an.
8. Die Märkte, die zweimal jährlich zu Friesoythe (Oyte), Haselünne (Luenne), Meppen und Haren stattfinden, sind ein- bzw. zurückgegangen (nedergelacht), weil die Friesen die Anreise der Kaufleute behinderten. Durch den Ausfall der Zolleinnahmen ist dem Bischof ein Schaden von 200 Gulden jährlich entstanden.
9. In einer besiegelten Gerichtsurkunde steht die Aussage einiger Bürger von Friesoythe (Vresoyte): Wenn die Schiffe, die von Friesoythe (Oyte) ausfahren, nach Emden kamen, mussten sie dort drei Gezeiten mit ihren Waren liegen. Was sie nicht verkauft hatten, durften sie gegen den üblichen Zoll weiterverschiffen, was nun behindert wird.
10. entspricht der Klage des Bischofs von 1484-1494 [s. nr. 668, Abs. 2].
11. Den Strom ins Saterland (Sagelter landt)[*] haben die Friesen in Potshausen (Pophusen) mit einem Schlagbaum (boeme) geschlossen und den Zoll an allen Orten erhöht.
12. Der Vogt zu Emden hat im vergangenen Jahr bestimmt: Kaufleute aus dem Hochstift, die in Emden einkaufen wollen, müssen von ihm einen Schein (schyn) nehmen; dafür müssen sie dann einen halben oder einen Gulden zahlen.
13. Zu Vellage in Friesland (Vreschlandt) ist dem Bischof durch den Tod eines seiner Eigenhörigen von Rhede (Reede), des Werneke zur Wyck, ein Stück Land heimgefallen. Dort sitzt jetzt ein Pächter, der auf Befehl des Vogtes von Emden die Pacht dem Friesen Otto Hamyng gibt.
14. Viele münsterische Untersassen im Gericht Aschendorf haben Erbgut in Friesland. Sie können es nur nutzen, wenn sie Otto Hamyng Bargeld (redegelt) dafür geben.
15. Wer im vergangenen Sommer aus dem Emsland kam und in Friesland Butter, Käse usw. kaufte, dem wurde alles weggenommen, wenn er keinen Brief vom Vogt hatte. [*]
6. Die Friesen haben Winrich (Wynrik, Wyneke) von Brahe (Brae) vier oder fünf Häuser weggenommen, die zu der Papenburg (Papenborch) gehören, die vom Bischof von Münster zu Lehen geht. Ausserdem haben sie ihm vier Kühe genommen.
7. Die Friesen massen sich die geistliche Gerichtsbarkeit des Bischofs mit der Schatzung der Priester an.
8. Die Märkte, die zweimal jährlich zu Friesoythe (Oyte), Haselünne (Luenne), Meppen und Haren stattfinden, sind ein- bzw. zurückgegangen (nedergelacht), weil die Friesen die Anreise der Kaufleute behinderten. Durch den Ausfall der Zolleinnahmen ist dem Bischof ein Schaden von 200 Gulden jährlich entstanden.
9. In einer besiegelten Gerichtsurkunde steht die Aussage einiger Bürger von Friesoythe (Vresoyte): Wenn die Schiffe, die von Friesoythe (Oyte) ausfahren, nach Emden kamen, mussten sie dort drei Gezeiten mit ihren Waren liegen. Was sie nicht verkauft hatten, durften sie gegen den üblichen Zoll weiterverschiffen, was nun behindert wird.
10. entspricht der Klage des Bischofs von 1484-1494 [s. nr. 668, Abs. 2].
11. Den Strom ins Saterland (Sagelter landt)[*] haben die Friesen in Potshausen (Pophusen) mit einem Schlagbaum (boeme) geschlossen und den Zoll an allen Orten erhöht.
12. Der Vogt zu Emden hat im vergangenen Jahr bestimmt: Kaufleute aus dem Hochstift, die in Emden einkaufen wollen, müssen von ihm einen Schein (schyn) nehmen; dafür müssen sie dann einen halben oder einen Gulden zahlen.
13. Zu Vellage in Friesland (Vreschlandt) ist dem Bischof durch den Tod eines seiner Eigenhörigen von Rhede (Reede), des Werneke zur Wyck, ein Stück Land heimgefallen. Dort sitzt jetzt ein Pächter, der auf Befehl des Vogtes von Emden die Pacht dem Friesen Otto Hamyng gibt.
14. Viele münsterische Untersassen im Gericht Aschendorf haben Erbgut in Friesland. Sie können es nur nutzen, wenn sie Otto Hamyng Bargeld (redegelt) dafür geben.
15. Wer im vergangenen Sommer aus dem Emsland kam und in Friesland Butter, Käse usw. kaufte, dem wurde alles weggenommen, wenn er keinen Brief vom Vogt hatte. [*]
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Fonds | Ostfriesisches Urkundenburch, III |
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Fol.nr. | S. 179 |
Nr | 669 |
Olim | Or. verloren, zwei Absdu. d. 15. Jh.: StA. Münster, Fürstentum Münster, Landesarliv 13, 24 n und Mscr. VII 2303 Bl. 1. Gedr.: E. Freisenhausen: Die Grafschaft Ostfriesland und ihr Verhältnis zum Stifte Münster in der zweiten Hälfte des 15. Jh., S. 138 f. nach Mscr. VII 2303 mit der problem. Datierung 1492. |
Jaar | 1489 |
Deviatie | 5 |
Datumcode | ---- |