Nummer:oub3042 | Datum:voor 3 april 1258 | Überlieferung:Editie | Fundstelle:Ostfriesisches Urkundenburch, III, S. 11, nr. 42 |
Die Soester Kanoniker Rudbertus und Sifridus de Medebeke entscheiden einen Streit zwischen dem Bischof von Münster und der Kirche von Werden.
Die Soester (Susacienses) Kanoniker Rudbertus und Sifridus de Medebeke als vom Erzbischof von Köln ernannte Schiedsrichter entscheiden einen Streit zwischen dem Bischof von Münster und der Kirche von Werden über die Besetzung der Pfarrkirche von Reide (Reyde) dahingehend, dass die Einweisung (ordinacio) in das Amt des Pfarrers von Reide, die der Bischof von Münster wegen der Nachlässigkeit des Propstes und der Kirche von Werden auf Grund des ihm zustehenden Devolutionsrechtes vorgenommen hat, d. h. das Patronatsrecht, rechtsgültig dem Propst und der Kirche von Werden zusteht. Der Bischof wird diesen versprechen, dass er sich in Zukunft in deren Patronatsrecht an der Kirche von Reide ausser dem ihm zustehenden Recht nicht einmischen und die Werdener Kirche nicht mehr in dieser Hinsicht belästigen wird. Über den zur Kirche von Reide gehörigen Landbesitz hat die Kirche von Werden kein Verkaufsrecht, sondern es steht dem Bischof frei, die entfremdeten Äcker durch seine geistliche Autorität der Kirche von Reide zurückzugeben (ab occupatoribus revocare).
Datum Susatum, a. dom. MoCoCoLoVIIIo.
Datum Susatum, a. dom. MoCoCoLoVIIIo.