Nummer:oub3049 | Datum:9 jan. 1266 | Überlieferung:Editie | Fundstelle:Ostfriesisches Urkundenburch, III, S. 13, nr. 49 |
Der päpstliche Kardinalpresbyter und Legat Guido Tituli Sancti Laurencii in Lucina erläßt eine Verordnung gegen das Strandrecht.
Der päpstliche Kardinalpresbyter und Legat Guido Tituli Sancti Laurencii in Lucina erlässt, nachdem Lübecker Bürger sich bei ihm darüber beklagt haben, dass sie und andere Kaufleute ihre Güter durch Strandraub verloren haben, eine Verordnung gegen das Strandrecht. Im einzelnen setzt er für alle, die an den Küsten der Nordsee und Ostsee u. a. in Friesland wohnen, zugunsten der Seehandel treibenden Kaufleute fest, dass diese unter dem Schutz des päpstlichen Stuhles stehen. Wenn sie Schiffbruch erlitten haben, sollen ihnen alle in der Nachbarschaft wohnenden Menschen zur Hilfe kommen, da ja, wie sie wissen, durch apostolische Autorität und kaiserliche und königliche Macht verordnet sei, dass die Waren der Schiffbrüchigen diesen und für den Fall ihres Todes ihren Erben gehören, die noch in zwei bzw. bei sehr grossen Entfernungen in drei Jahren ihre Ansprüche geltend machen können. Diejenigen, die den Schiffbrüchigen um Gottes willen geholfen haben, erhalten einen Ablass von 100 Tagen; die für materielle Entschädigung Hilfe geleistet haben, sollen ihren festgesetzten Lohn erhalten. Wer Güter der Schiffbrüchigen geraubt hat und sie nicht binnen acht Tagen zurückgibt, soll exkommuniziert werden, ebenso diejenigen, die wissentlich solche Waren von den Strandräubern kaufen. In dem Kirchspiel, in dem solche Waren zurückgehalten werden, sollen keine Sakramente gespendet werden. Ebenso soll der zuständige Richter exkommuniziert werden, wenn er nicht binnen eines Monats für die Rückgabe der Waren sorgt. Wenn einer der Exkommunizierten vor der Absolution stirbt, soll er kein kirchliches Begräbnis erhalten, sondern sein Leichnam soll ins Meer geworfen werden. Der Bischof von Ratzeburg soll für die Einhaltung dieser Bestimmungen sorgen.
Datum Lubek, V. id. Januarii, pont. dom. Clementis pape IIIIti a. primo.
Datum Lubek, V. id. Januarii, pont. dom. Clementis pape IIIIti a. primo.