Nummer:oub3501 | Datum:na 2 april 1459 | Überlieferung:Editie | Fundstelle:Ostfriesisches Urkundenburch, III, S. 121, nr. 501 |
Urteil der Schiedsrichter in den Streitigkeiten zwischen Bischof Johann II. von Münster und Junker Ulrich, Häuptling von Ostfriesland.
Urteil der Schiedsrichter in den Streitigkeiten zwischen Bischof Johann [II.] von Münster und Junker Ulrich, Häuptling von Ostfriesland.
Urteil der Schiedsrichter in den Streitigkeiten zwischen Bischof Johann [II.] von Münster und Junker Ulrich, Häuptling von Ostfriesland:
1. Der Bischof hat geklagt, Hermann Butepage und Johann Bolte der Junge, Bürger der Stadt Münster, ferner seine Untersassen Arnd Meybom, Johann von Leer, Dietrich (Tiide) zu Haren, Walter Kremer, Hoger Bernd, Hermann Tolner zu Haren seien festgehalten und geschatzt worden, ohne dass Junker Ulrich vorher geklagt oder Fehde angesagt hätte. Dagegen schreibt Ulrich, er habe die Angelegenheit vorher bei der Stadt Münster verfolgt. Die Schiedsrichter urteilen: Ulrich muss beweisen, dass er in gebührender Frist die Sache bei der Stadt Münster und anderen zuständigen Stellen anhängig gemacht hat, dass ihm diese sein Recht verweigert haben und dass er nach der Rechtsverweigerung zeitig genug Fehde angesagt hat. Wenn er den Beweis nicht erbringt, ist er nach Reichsrecht verpflichtet, den Schaden, den er oder die Seinen den münsterischen Untersassen zugefügt haben, sowie die Unkosten, die durch das Versäumnis entstanden sind, zu ersetzen. Über die Höhe des Schadens sollen die Geschädigten eidlich aussagen. Das Gleiche gilt für die 52 rhein. Gulden und den sonstigen Schaden, über den Dietrich zu Haren klagt.
2. Hermann Butepage klagt, Junker Ulrich schulde ihm 16 Postulatsgulden für Leinwand usw. Da Ulrich nicht widersprochen, sondern durch Schweigen zugestimmt hat, ist er zur Zahlung verpflichtet.
3. Ulrich klagt gegen Städte, Amtleute, Mannschaft und Einwohner des Hochstifts Münster, wobei nicht näher gesagt wird, welche gemeint sind. Ebenso ist nicht gesagt, welche und wessen Güter Heinrich Schade und Otto von Besten an sich genommen haben. Die Stadt Münster hat Einrede erhoben und sich für unschuldig erklärt. Die Schiedsrichter urteilen: Es ist gebührlicher, die Stadt für unschuldig zu halten und ihrer Einrede stattzugeben, da sie nicht als einzige beklagt und da nicht Ersatz für einen bestimmten Anteil des Schadens von ihr gefordert wird.
4. Ulrich klagt gegen die Stadt Münster wegen eines Teils ihrer Bürger, Ausreiter und Knechte. Die Stadt hat ihre Unschuld bewiesen. Die Schiedsrichter urteilen: Die Stadt ist unschuldig, es sei denn, Ulrich beweise in gebührender Frist ihre Schuld und die Stadt könne ihn nicht widerlegen.
5. Ulrich klagt wegen Andreas' (Dres) von Langen und des Klosters Langholt (Lanckholte) sowie gegen die Stadt Münster wegen Wiigart Tiarlekens und Ewels, Hewens Sohn. Die Schiedsrichter urteilen: Wenn Junker Ulrich den Beweis führt, hat der Kläger recht, falls die Beklagten ihn nicht widerlegen können.
Urteil der Schiedsrichter in den Streitigkeiten zwischen Bischof Johann [II.] von Münster und Junker Ulrich, Häuptling von Ostfriesland:
1. Der Bischof hat geklagt, Hermann Butepage und Johann Bolte der Junge, Bürger der Stadt Münster, ferner seine Untersassen Arnd Meybom, Johann von Leer, Dietrich (Tiide) zu Haren, Walter Kremer, Hoger Bernd, Hermann Tolner zu Haren seien festgehalten und geschatzt worden, ohne dass Junker Ulrich vorher geklagt oder Fehde angesagt hätte. Dagegen schreibt Ulrich, er habe die Angelegenheit vorher bei der Stadt Münster verfolgt. Die Schiedsrichter urteilen: Ulrich muss beweisen, dass er in gebührender Frist die Sache bei der Stadt Münster und anderen zuständigen Stellen anhängig gemacht hat, dass ihm diese sein Recht verweigert haben und dass er nach der Rechtsverweigerung zeitig genug Fehde angesagt hat. Wenn er den Beweis nicht erbringt, ist er nach Reichsrecht verpflichtet, den Schaden, den er oder die Seinen den münsterischen Untersassen zugefügt haben, sowie die Unkosten, die durch das Versäumnis entstanden sind, zu ersetzen. Über die Höhe des Schadens sollen die Geschädigten eidlich aussagen. Das Gleiche gilt für die 52 rhein. Gulden und den sonstigen Schaden, über den Dietrich zu Haren klagt.
2. Hermann Butepage klagt, Junker Ulrich schulde ihm 16 Postulatsgulden für Leinwand usw. Da Ulrich nicht widersprochen, sondern durch Schweigen zugestimmt hat, ist er zur Zahlung verpflichtet.
3. Ulrich klagt gegen Städte, Amtleute, Mannschaft und Einwohner des Hochstifts Münster, wobei nicht näher gesagt wird, welche gemeint sind. Ebenso ist nicht gesagt, welche und wessen Güter Heinrich Schade und Otto von Besten an sich genommen haben. Die Stadt Münster hat Einrede erhoben und sich für unschuldig erklärt. Die Schiedsrichter urteilen: Es ist gebührlicher, die Stadt für unschuldig zu halten und ihrer Einrede stattzugeben, da sie nicht als einzige beklagt und da nicht Ersatz für einen bestimmten Anteil des Schadens von ihr gefordert wird.
4. Ulrich klagt gegen die Stadt Münster wegen eines Teils ihrer Bürger, Ausreiter und Knechte. Die Stadt hat ihre Unschuld bewiesen. Die Schiedsrichter urteilen: Die Stadt ist unschuldig, es sei denn, Ulrich beweise in gebührender Frist ihre Schuld und die Stadt könne ihn nicht widerlegen.
5. Ulrich klagt wegen Andreas' (Dres) von Langen und des Klosters Langholt (Lanckholte) sowie gegen die Stadt Münster wegen Wiigart Tiarlekens und Ewels, Hewens Sohn. Die Schiedsrichter urteilen: Wenn Junker Ulrich den Beweis führt, hat der Kläger recht, falls die Beklagten ihn nicht widerlegen können.
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Bestand | Ostfriesisches Urkundenburch, III |
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Fol. Nr. | S. 121 |
Nr | 501 |
Olim | Or. verloren, Abschr. d. 15. Jh. [Die Abschrift bietet nur einen Auszug aus dem Urteil. Zu der Klageschrift Ulrichs u. der Erwiderung der Stadt Münster vgl. nr. 498 u. 499 und die Klageschrift der Gräfin Theda vom 22. Aug. 1472 nr. 556 Abschn. I.]: StA. Münster, Fürstentum Münster, Landesarchiv 13, 24n. |
Jahr | 1459 |
Datumcode | ---- |