Nummer:oub3745 | Datum:7 okt. 1417 | Überlieferung:Editie | Fundstelle:Ostfriesisches Urkundenburch, III, S. 207, nr. 745 |
König Sigismund an die Friesen.
König Sigismund an die [Friesen] (universis et singulis prelatis, presbyteris, judicibus totique communitati districtus in . . .)[*]: Ihm ist berichtet worden, dass die Bürgermeister, Ratsherren, Schöffen, Häuptlinge und die ganze Bürgerschaft der Stadt . . . (magistri civium, consules, scabini et capitanei totaque communitas opidi ...)[*] ohne kaiserliches Mandat aus eigener Machtvollkommenheit sich der Herrschaft in einem Distrikt [Frieslands] bemächtigt, Tribute erhoben und ausserdem die Herrschaft in diesem Gebiet nach dem Tode Kenos [tom Brok] als väterliche Erbschaft dessen Sohn Ocko zum grossen Schaden und Nachteil des Reiches übergeben haben. Da der König verpflichtet ist, alle dem Reich entfremdeten Gebiete zurückzugewinnen, befiehlt er den Bewohnern dieses Gebietes, die gleich den anderen Friesen freie Friesen (Fryfriesen) genannt werden und reichsunmittelbar sind, dem Ocko tom Brok nicht zu gehorchen und ihm keine Abgaben zu zahlen, sondern den Treu- und Lehnseid den kaiserlichen Bevollmächtigten Siegfried [von Wendigen] und Nikolaus [Buntslow] zu leisten.
Datum Constantie, a. dom. MoCCCCoXVIIo, VIIo die Octobris.
Datum Constantie, a. dom. MoCCCCoXVIIo, VIIo die Octobris.